Satzung

DBGV – Deutscher Backgammon-Verband e.V.

Neufassung vom 08.06.2019

 § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 

(1) Der Deutsche Backgammon-Verband (DBGV) wurde am 23.05.2015 in Sulzbach ge-gründet. 

(2) Der DBGV hat seinen Sitz in Frankfurt am Main. Die Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main wird angestrebt. Der Verband soll danach den Zu-satz e.V. tragen. 

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

 

§ 2 Zweck des Verbandes 

(1) Der DBGV ist ein Zusammenschluss von Vereinen und Einzelpersonen in Deutschland. Sein Zweck ist die Pflege und Förderung des Brettspiels Backgammon als Kulturgut und Wettkampfsport. Dazu unterstützt er seine Mitglieder und nimmt ihre Interessen auf nati-onaler und internationaler Ebene wahr, 

(2) Die Aktivitäten des DBGV dienen insbesondere dem kulturellen und sozialen Austausch mit Menschen verschiedener Nationalität, Herkunft und Generationen einschließlich der Förderung der Jugend und der Wahrung der besonderen Belange der älteren Generation. 

(3) Zu den Aufgaben des DBGV gehören: 

  • a) die Förderung und Verbreitung des Backgammon-Spiels durch Öffentlichkeitsarbeit, 
  • b) die Schaffung eines einheitlichen Regelwerks und die Organisation eines wettkampf-mäßigen Spielbetriebs, 
  • c) die Information der Mitglieder und die Unterstützung der Kommunikation zwischen den Mitgliedern über geeignete Medien, 
  • d) die Zusammenarbeit mit ausländischen und internationalen Verbänden. 

 

§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen 

(1) Der DBGV strebt die Mitgliedschaft in den europäischen und weltweiten Backgammon-Organisationen an. 

(2) Der DBGV strebt die Mitgliedschaft in nationalen Spitzenverbänden sportlicher und/oder kultureller Art an, soweit dies die Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben fördert. 

 

§ 4 Mitgliedschaft 

(1) Der DBGV bietet Vereinen und Einzelpersonen die Mitgliedschaft an. 

(2) Die Vereinsmitgliedschaft können Vereine mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erwerben, die das Backgammon-Spiel im Sinne der Satzung des DBGV pflegen und för-dern. Die Mitglieder der Vereine sind gleichzeitig Mitglieder im DBGV. Bei Mehrspar-tenvereinen mit einer Backgammon-Abteilung erstreckt sich die Mitgliedschaft auf die Mitglieder der Backgammon-Abteilung. 

(3) Die Einzelmitgliedschaft können natürliche Personen erwerben, die die Ziele des Ver-bands unterstützen. 

(4) Die Aufnahme von Vereinen und Einzelmitgliedern ist schriftlich beim Vorstand des DBGV zu beantragen. Bei Vereinen ist die Vereinssatzung dem Aufnahmeantrag beizu-fügen. 

(5) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des DBGV. Er erteilt dem Antragsteller schriftlichen Bescheid. Gründe für eine Ablehnung sollten dem Antragsteller bekannt ge-geben werden. 

(6) Der Austritt eines Vereins oder eines Einzelmitglieds ist mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalenderjahrs möglich und erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. 

(7) Vereine und Einzelmitglieder können durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Dies gilt auch für Personen, die einem Verein angehören. Dem Mitglied muss vor Beschluss Gelegenheit zur Anhörung gegeben werden. 

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

(1) Die Mitgliedsvereine, deren Mitglieder, sowie die Einzelmitglieder haben Anspruch auf alle Leistungen, die sich unmittelbar oder mittelbar aus dieser Satzung und ihren Zwe-cken ergeben. Dazu gehört die Beteiligung am Wettkampfgeschehen. Sie haben das Recht, an der Willensbildung im DBGV mitzuwirken. 

(2) Die Mitglieder haben die Satzung und die Ordnungsbestimmungen des DBGV zu befol-gen. Die Mitgliedsvereine haben ihre Mitglieder entsprechend zu verpflichten.

(3) Die Hauptversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zah-lenden Beiträge regelt. 

§ 6 Organe 

Organe des DBGV sind: 

  • a) die Hauptversammlung, 
  • b) der Vorstand. 

Die Mitgliedschaft in den Organen steht nur Mitgliedern des DBGV offen. 

§ 7 Hauptversammlung 

(1) Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des DBGV. Sie wird in der Regel vom Vorsitzenden geleitet. 

(2) Die Hauptversammlung ist verbandsöffentlich. Ihr gehören als stimmberechtigte Mitglie-der an: 

  • a) die Mitgliedsvereine, jeweils vertreten durch den Vorsitzenden oder ein anderes be-vollmächtigtes Mitglied des betreffenden Vereins, 
  • b) die Einzelmitglieder 

(3) Jedes anwesende Einzelmitglied und jeder in der Hauptversammlung vertretene Mit-gliedsverein haben jeweils eine Stimme. Der stimmberechtigt Vertreter des Mitgliedsver-eins gibt 2 Stimmen (eine für sich und eine für den von ihm vertretenen Verein) ab. 

(4) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Die Übertragung ist nicht zuläs-sig. 

(5) Die Hauptversammlung ist insbesondere zuständig für: 

  • a) die Wahl der Mitglieder des Vorstands, 
  • b) die Wahl der Kassenprüfer, 
  • c) die Genehmigung des Jahresabschlusses, 
  • d) die Entlastung des Vorstandes, 
  • e) die Genehmigung des Haushaltsplans, 
  • f) den Erlass der Beitragsordnung, 
  • g) die Änderung der Satzung, 
  • h) die Auflösung des DBGV. 

(6) Die Hauptversammlung tritt mindestens einmal in jedem Kalenderjahr zusammen und wird vom Vorstand einberufen. Auf Beschluss des Vorstandes oder spätestens fünf Wo-chen nach Eingang eines Antrags von Mitgliedsvereinen und/oder Einzelmitgliedern, die zusammen mindestens 25% der Stimmen vertreten, ist eine außerordentliche Hauptver-sammlung einzuberufen. 

(7) Termin und Ort der Hauptversammlung werden vom Vorstand festgesetzt und mindes-tens vier Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung, sowie zusätzlich durch Veröffentlichung auf der Kommunikationsplattform des DBGV bekannt gegeben. 

(8) Die Ladung zur Hauptversammlung gemäß Ziff. (7) erfolgt durch Email. Auf begründe-ten Antrag des jeweiligen Mitglieds kann die Ladung an dieses Mitglied durch einfachen Brief erfolgen. 

(9) Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig. 

(10) Die Hauptversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stim-men, sofern nicht in dieser Satzung eine andere Mehrheit ausdrücklich vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. 

(11) Abstimmungen erfolgen stets offen. Wahlen erfolgen auf Antrag eines Viertels der ver-tretenen Stimmen oder auf Antrag eines zur Wahl stehenden Kandidaten geheim. 

(12) Beschlüsse der Hauptversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Das Protokoll ist den Mitgliedern bekannt zu geben. 

§ 8 Vorstand 

(1) Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des DBGV. Er bestimmt Planung und Zielsetzung des Verbandes. Er ist unter anderem zuständig für: 

  • a) die Förderung der Ausrichtung der deutschen Meisterschaften und überregionaler Wettkämpfe, 
  • b) das Halten von vorhandenen und das Gewinnen von neuen Backgammonspielern, 
  • c) die Förderung der Jugendarbeit, 
  • d) die Unterrichtung der Mitglieder über die Organisation, 
  • e) die Überprüfung und Weiterentwicklung der Spielregeln und der Wettkampfordnung, 
  • f) die Beratung und Beschlussfassung über gesonderte Angelegenheiten, die ihm die Hauptversammlung überträgt, 
  • g) alle sonstigen Maßnahmen und Entscheidungen welche im Rahmen der Verbandstä-tigkeit anfallen. 

(2) Dem Vorstand gehören an: 

  • a) der Vorsitzende, 
  • b) der stellvertretende Vorsitzende, 
  • c) der Schatzmeister, 
  • d) eine gerade Zahl von Beisitzern, mindestens jedoch zwei Beisitzer. Die Zahl wird von der Hauptversammlung festgelegt. Über die Zuständigkeitsbereiche der Beisitzer beschließt der Vorstand, sofern nicht die Hauptversammlung eine feste Zuweisung von Zuständigkeitsbereichen beschlossen hat. 

(3) Außenvertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist allein der Vorsitzen-de. 

(4) Dem Gründungsvorstand gehören 4 Beisitzer an. Seine Amtszeit beträgt abweichend von nachfolgender Ziffer (5) 1 Jahr und endet im Jahr 2016. 

(5) Die Amtszeit Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zur Wahl eines neu-en Vorstands im Amt. Möchte der Vorsitzende vor Ende seiner Amtszeit aus dem Vor-stand ausscheiden, so hat er eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit den Tages-ordnungspunkten Rücktritt des Vorsitzenden und Neuwahl des Vorsitzenden einzuberu-fen. Er bleibt bis zur Wahl des neuen Vorsitzenden auf der außerordentlichen Mitglieder-versammlung im Amt. Scheidet ein nichtvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied vor Ende seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, berufen die verbleibenden Vorstandsmitglie-der ein neues Vorstandsmitglied für das vakante Amt. Dieses Mitglied bleibt bis zur tur-nusmäßigen Neuwahl des Vorstands im Amt. 

Die Wahlen finden in den Jahren mit gerader Jahreszahl statt. Jedes Vorstandsmitglied wird einzeln gewählt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit gibt es eine Stichwahl. 

(6) Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet. Virtuelle Sitzungen unter Nutzung von Kommunikationsmedien, z.B. Video- oder Telefonkonferenzen, sind zuläs-sig. Der Sitzungsleiter bestimmt den Protokollführer. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 

(7) Der Vorstand kann Beschlüsse auch schriftlich im Umlaufverfahren fassen. 

(8) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Sitzungslei-ter und dem Protokollführer zu unterschreiben und den Mitgliedern des Vorstandes zur Kenntnis zu geben. 

 

§ 9 Kassenprüfer 

(1) Die Hauptversammlung wählt jeweils für die Dauer von einem Jahr einen oder mehrere Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören, als Kassenprüfer. Die Anzahl wird von der Hauptversammlung beschlossen. 

(2) Die Kassenprüfung findet mindestens einmal im Jahr spätestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung statt. Die Kassenprüfer haben insbesondere zu prüfen: 

  • a) ob die Buchführung des DBGV ordnungsgemäß im Sinne der steuerlichen Vorschrif-ten ist, 
  • b) ob sich die Einnahmen und Ausgaben im Rahmen des genehmigten Haushaltsplans halten,
  • c) ob die Mittel nach den Grundsätzen einer sparsamen Haushaltsführung und aus-schließlich für die satzungsgemäßen Zwecke nach den Vorschriften des § 2 dieser Sat-zung verwendet wurden. 

(3) Die Kassenprüfer haben den Vorstand unverzüglich und die Mitglieder auf der Hauptver-sammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu unterrichten. 

§ 10 Sonstige Funktionsträger 

(1) Der Vorstand kann zu seiner Entlastung geeignete Personen zu Referenten bestellen und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen. Ihre Rechte und Pflichten sind bei der Bestellung festzulegen. 

(2) Der Vorstand kann Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen. 

 

§ 11 Ordnungsbestimmungen 

Die Satzung wird ergänzt durch Ordnungsbestimmungen, die für das Erreichen der Satzungs-zwecke des DBGV erforderlich sind. Sie werden in der Regel vom Vorstand beschlossen. Die Beitragsordnung bedarf der Zustimmung durch die Hauptversammlung. 

§ 12 Satzungsänderungen und Auflösung 

(1) Die Hauptversammlung kann mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen Sat-zungsänderungen beschließen. 

(2) Die Auflösung des DBGV oder die Änderung des Vereinszwecks ist nur mit einer Mehr-heit von 4/5 der abgegebenen Stimmen möglich. 

(3) Vorschläge zur Satzungsänderung und Anträge auf Auflösung oder Änderung des Ver-einszwecks sind den Mitgliedsvereinen und Einzelmitgliedern bis spätestens vier Wo-chen vor dem Termin der Hauptversammlung schriftlich mitzuteilen. 

(4) Im Falle einer Auflösung beschließt die auflösende Hauptversammlung die Verwendung des Vereinsvermögens zugunsten einer gemeinnützigen Organisation. 

 

§ 13 Inkrafttreten 

Diese Satzung ist von der Hauptversammlung am 08. Juni 219 in Niedernhausen beschlossen worden. Sie tritt am gleichen Tag in Kraft. 

 

Beitragsordnung

vom 05.06.2017

 § 1 Beitrag 

(1) Die Mitgliedschaft im Deutschen Backgammon Verband verpflichtet zur Entrichtung des Beitrages gemäß dieser Beitragsordnung. 

(2) Der Beitrag wird zum 15.07. erhoben. Für Mitglieder, die im zweiten Halbjahr eingetreten sind, wird der anteilige Beitrag (§1 Nr. 4) zum 30.12. erhoben. 

(3) Die Höhe des Beitrages beträgt 

a) für die Einzelmitgliedschaft 20,00 Euro 

b) für die Vereinsmitgliedschaft 12 Euro je Mitglied 

(4) Der Beitrag für das erste Jahr der Mitgliedschaft wird bei Eingang des Antrages auf Mitgliedschaft bis zum 30.06 in voller Höhe und bei Eingang des Antrages ab dem 01.07. in Höhe von 50% des Beitrages gemäß vorsehender Ziffer (3) erhoben. 

 

§ 2 Zahlung des Beitrages 

(1) Der Beitrag wird grundsätzlich durch Lastschrift erhoben. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem DBGV auf Anfordern des Vorstandes einen unterschriebenen Lastschriftauftrag zum Einzug des Jahresbeitrages zur erteilen). Es wird empfohlen, den Lastschriftauftrag bereits dem Antrag auf Mitgliedschaft beizufügen. 

(2) Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen eine andere Zahlungsart gestatten. Ein Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung besteht nicht. 

 

§ 3 Rücklastschrift/ Zahlungsverzug 

(1) Zahlungsverzug tritt ohne Mahnung ein, wenn eine zum 01.02. des jeweiligen Jahres erhobene Lastschrift zurück gebucht wird oder bei anderer Zahlungsart (§ 2 (2)) der Beitrag nicht mit Wertstellung 01.02. des jeweiligen Jahres oder früher dem Konto des DBGV gutgeschrieben wurde. 

(2) Der Vorstand kann im Falle des Zahlungsverzuges sowie für jedes Mahnschreiben eine pauschale Mahngebühr in Höhe von 5,00 EUR erheben. Sollten über diesen Betrag hinaus höhere Kosten durch den Verzug entstehen, kann der Vorstand den Ersatz dieser Kosten von dem Mitglied fordern. 

(3) Im Falle einer Rücklastschrift ist der fällige Beitrag von dem Mitglied auf das Konto des DBGV zu überweisen. Es ist ein neuer Lastschriftauftrag zu erteilen. 

 

§ 4 Inkrafttreten/ Beitrag 2016 

Diese Beitragsordnung ist von der Hauptversammlung am 15. Mai 2016 in Frankfurt – Sulzbach beschlossen worden. Sie gilt ab sofort mit der Maßgabe, dass der Beitrag für das Jahr 2016 abweichend von§ 1 (2) zum 01.07.2016 fällig wird.